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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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1Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Justizvollzugsanstalt medizinische Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung der Gefangenen fördern. 2Die Kosten tragen die Gefangenen. 3Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 32Gesunde Lebensführung und Aufenthalt im Freien
§ 33Anspruch auf medizinische Leistung
§ 34Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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Rechtsprechung zu § 36 JVollzGB III
Entscheidung zu § 36 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden ...
Querverweise
Auf § 36 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)