Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39)   
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Textdarstellung

  

§ 35
Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen

(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs haben Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Justizvollzugsanstalt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 33 ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

Querverweise

Auf § 35 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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