Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) 1Erkranken Gefangene schwer, ist eine Angehörige oder ein Angehöriger, eine Vertrauensperson oder eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Hiervon kann auf Wunsch der oder des Gefangenen abgesehen werden. 3Im Fall des Todes von Gefangenen, ist eine der in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 32Gesunde Lebensführung und Aufenthalt im Freien
§ 33Anspruch auf medizinische Leistung
§ 34Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Querverweise
Auf § 39 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)