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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) 1Den Gefangenen ist die Bedeutung einer gesunden Lebensführung in geeigneter Form zu vermitteln. 2Sie sind insbesondere über die schädlichen Wirkungen des Suchtmittelkonsums aufzuklären.
(2) Die Justizvollzugsanstalt kann Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene treffen.
(3) Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
§ 32Gesunde Lebensführung und Aufenthalt im Freien
§ 33Anspruch auf medizinische Leistung
§ 34Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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