Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 12) |
(1) 1Bei Gefangenen, bei denen eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, deren Gesamtdauer ein Jahr nicht übersteigt, erfolgt in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme eine Untersuchung unter Erhebung der nachstehenden Umstände:
2Im Rahmen der Untersuchung ist der oder dem Gefangenen Gelegenheit zu geben, eigene Ausführungen zu machen und auf aus ihrer oder seiner Sicht bestehende besondere Umstände hinzuweisen. 3Die Untersuchung kann in begründeten Einzelfällen unterbleiben.
(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 erhobenen Umstände werden die zur Behandlung der oder des Gefangenen während der Vollzugsdauer oder zur Vorbereitung der Entlassung erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen eine Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung nach § 5 durchgeführt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
untersuchung und Vollzugsplan § 5aBehandlungs-
untersuchung und -
planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe § 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 7Offener und geschlossener Vollzug § 8Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung § 9Vollzugsöffnende Maßnahmen § 10Verlassen der Justizvollzugs-
anstalt aus wichtigem Anlass § 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen § 12Zustimmung der Aufsichtsbehörde
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