Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Verpflegung

(1) Die Verpflegung wird in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Werten für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung in Gemeinschaftsverpflegung angeboten.

(2) Den Gefangenen soll ermöglicht werden, religiöse Speisevorschriften zu befolgen.

Rechtsprechung zu § 17 JVollzGB III

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