Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Kleidung

(1) 1Gefangene tragen Anstaltskleidung. 2Für die Freizeit erhalten sie besondere Oberbekleidung.

(2) 1Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter gestattet den Gefangenen bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. 2Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

Querverweise

Auf § 16 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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