Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18)   
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§ 18
Einkauf

(1) 1Gefangene können von ihrem Haus- oder Taschengeld aus einem von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen. 2Das Warenangebot ist auf die Bedürfnisse der Gefangenen abzustimmen. 3Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. 4Der Einkauf kann in Form eines Listeneinkaufs durchgeführt werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein zugelassener Artikel sonst nicht beschafft werden kann, kann die Justizvollzugsanstalt einen Einkauf über andere sichere Bezugsquellen gestatten.

(3) Verfügen Gefangene weder über Sondergeld nach § 54 Abs. 1 noch ohne eigenes Verschulden über Haus- oder Taschengeld, wird ihnen gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.

Rechtsprechung zu § 18 JVollzGB III

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Querverweise

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