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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g) |
| Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 50c - 50f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Gefangener oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
§ 50cMaßnahmen der Bildung
§ 50dSchulische Bildung
§ 50eSprach- und Integrationsförderung
§ 50fSonstige Qualifizierungsmaßnahmen
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Querverweise
Auf § 50f JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan)
- Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
- Beschäftigung
- § 50 (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)