Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g)   
   Unterabschnitt 3 - Therapeutische Behandlung (§ 50g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 50g
Therapeutische Behandlung

(1) Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind

1. die Behandlung Gefangener in sozialtherapeutischen Einrichtungen,
2. die Behandlung gewaltgeneigter, extremistischer, radikalisierter oder psychisch auffälliger Gefangener,
3. die Behandlung wegen Sexualstraftaten verurteilter Gefangener,
4. die psychiatrische, psycho- oder suchttherapeutische Behandlung,
5. die Förderung der Behandlungs- und Mitwirkungsmotivation,
6. die Förderung der sozialen Kompetenzen sowie
7. der Täter-Opfer-Ausgleich oder die Förderung von Opferempathie.

(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der Gefangenen sowie der Befähigung Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. 2Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen.

(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. 2§ 5 Absatz 4 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Querverweise

Auf § 50g JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht