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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g)   
   Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 50c - 50f)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 50c
Maßnahmen der Bildung

(1) Maßnahmen der Bildung sind

1. die schulische Bildung,
2. die Sprach- und Integrationsförderung sowie
3. sonstige Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. 2§ 5 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Gefangene sollen Maßnahmen nach Absatz 1 während der Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. 2Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 50c JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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