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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g)   
   Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b)   
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§ 46
Beschäftigung im Arbeitsbetrieb

(1) 1Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der sozialen Integration Gefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. 2Sie dient ferner dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung.

(2) 1Gefangenen soll eine Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb insbesondere dann zugewiesen werden, wenn eine Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen nach den §§ 43 bis 45 nicht angezeigt ist. 2Begleitend zur Beschäftigung im Arbeitsbetrieb sollen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.

(3) 1Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt, die keiner sonstigen Beschäftigungsmaßnahme unterfallen, sollen einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht übersteigen. 2Aus vollzuglichen Gründen kann eine Beschäftigung für bis zu weitere sechs Monate zugelassen werden. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Rechtsprechung zu § 46 JVollzGB III

Entscheidung zu § 46 JVollzGB III in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 46 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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