Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g) |
| Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b) |
(1) 1Üben Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 20 Werktage von dieser freigestellt zu werden. 2Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. 3Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 48Freistellung von der Beschäftigung § 49Vergütung § 50Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 50aAusbildungsbeihilfe § 50bErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 48 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
- Beschäftigung
- § 50 (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)