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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung (§§ 42 - 50g)   
   Unterabschnitt 1 - Beschäftigung (§§ 42 - 50b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
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__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
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§ 48
Freistellung von der Beschäftigung

(1) 1Üben Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 20 Werktage von dieser freigestellt zu werden. 2Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. 3Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 48 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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