Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 8 - Beschäftigung und Vergütung (§§ 42 - 50) |
(1) 1Haben Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung nach § 42 oder Hilfstätigkeiten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so können sie beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt.
verhältnis und Selbstbeschäftigung § 46Sprachkompetenz § 47Arbeitspflicht § 48Freistellung von der Arbeitspflicht § 49Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 50Ausbildungsbeihilfe
Querverweise
Auf § 48 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Beschäftigung und Vergütung
- § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)