Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung und Vergütung (§§ 42 - 50)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen

Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf die Inhaftierung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.

Querverweise

Auf § 44 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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