Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 55
Rechtsverordnung

Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 49 und 50 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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