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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 49 und 50a im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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