Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56) |
(1) 1Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. 2Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Justizvollzugsanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen und am Wert eines Gegenstands ausgerichtet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung eines Gegenstands
(3) 1Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, durch die Justizvollzugsanstalt kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. 2Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen. 3Eine ohne Zustimmung nach Satz 1 erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.
(4) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.
beschäftigung § 59Hörfunk und Fernsehen § 60Zeitungen und Zeitschriften
Rechtsprechung zu § 58 JVollzGB III
6 Entscheidungen zu § 58 JVollzGB III in unserer Datenbank:
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- OLG Stuttgart, 15.06.2020 - V 4 Ws 122/20
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Querverweise
Auf § 58 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Unterbringung und Grundversorgung
- § 15 (Ausstattung des Haftraums)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)