Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56)   
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Textdarstellung

  

§ 59
Hörfunk und Fernsehen

(1) Der Besitz von Hörfunk- und Fernsehgeräten ist nach Maßgabe von § 58 zulässig.

(2) 1Die Justizvollzugsanstalt kann den Betrieb von Empfangsanlagen und die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten einem Dritten übertragen. 2Sofern sie hiervon Gebrauch macht, können Gefangene nicht den Besitz eigener Geräte verlangen.

(3) 1Die Justizvollzugsanstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Rundfunk- und Fernsehprogramme in die Empfangsanlage. 2Vor der Entscheidung soll die Gefangenenmitverantwortung gehört werden.

(4) Der Empfang von Bezahlfernsehen und der Einsatz von zusätzlichen Empfangseinrichtungen im Haftraum sind nicht statthaft.

Rechtsprechung zu § 59 JVollzGB III

Entscheidung zu § 59 JVollzGB III in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 59 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

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