Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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Soweit die Justizvollzugsanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.