Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
| Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 51 - 56) |
1Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. 2Gefangene sollen insbesondere an Unterricht einschließlich Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Freizeitgruppen und Gruppengesprächen teilnehmen und ermutigt werden, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und zu praktizieren sowie eine Bücherei zu benutzen. 3Angebote zur sportlichen Betätigung, insbesondere während des Aufenthalts im Freien sind vorzuhalten.
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Querverweise
Auf § 57 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 83 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)