Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328 - 329/15, 2 Ws 328/15, 2 Ws 329/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bestandsschutz bei der Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 14 Abs 1 GG, Buch 3 § 59 Abs 1 JVollzGB BW 2009, Buch 3 § 59 Abs 2 S 2 JVollzGB BW 2009
Strafvollzug: Anspruch eines Strafgefangenen auf Nutzung und Besitz eines eigenen Fernsehgerätes nach fluchtbedingter Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Strafgefangene und sein Fernsehgerät
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 25.06.2015 - 7 StVK 192/15
- LG Offenburg, 25.06.2015 - 7 StVK 86/15
- OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328 - 329/15, 2 Ws 328/15, 2 Ws 329/15
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 211
- NStZ-RR 2015, 392
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11
Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk- …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung (zur Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.6.2007, 2 Ws 38/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) ein Anspruch auf den Besitz und die Nutzung eigener Fernsehgeräte ausgeschlossen wird, wenn die Justizvollzugsanstalt die Ausgabe von Fernsehgeräten einem Dritten - gegen eine Mietgebühr - überträgt.Angesichts der Zusatzausstattungen, über die Fernsehgeräte mittlerweile regelmäßig verfügen, insbesondere drahtlosem Internetzugang und zahlreichen Schnittstellen, die den Fernseher gleichzeitig zu einem Kommunikationsmedium machen, droht beim Besitz eigener Fernsehgeräte eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, der - ohne die Übertragung der Ausgabe von Fernsehgeräten auf Dritte nach § 59 Abs. 2 JVollzGB III - nur durch umfangreiche Kontrollen und Vorkehrungen im Einzelfall - etwa die Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 155; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) - begegnet werden kann.
Insoweit kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gefangenen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) eine das Ermessen der Justizvollzugsanstalt bindende Wirkung zu, sodass einem Gefangenen dann der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ermöglicht werden darf.
- BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02
Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Die eine Beschränkung von Rechten der Gefangenen erlaubende Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III unterliegt insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447).Insoweit kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gefangenen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) eine das Ermessen der Justizvollzugsanstalt bindende Wirkung zu, sodass einem Gefangenen dann der Besitz eines eigenen Fernsehgeräts nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ermöglicht werden darf.
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08
Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Der Zweck des Strafvollzugs rechtfertigt es, dem Gefangenen die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Inhaftierung grundsätzlich vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 211 m.w.N.), einzuschränken.
- OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 1 Ws 500/04
Strafvollzug: Voraussetzungen der Genehmigung des Besitzes und der Nutzung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Angesichts der Zusatzausstattungen, über die Fernsehgeräte mittlerweile regelmäßig verfügen, insbesondere drahtlosem Internetzugang und zahlreichen Schnittstellen, die den Fernseher gleichzeitig zu einem Kommunikationsmedium machen, droht beim Besitz eigener Fernsehgeräte eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, der - ohne die Übertragung der Ausgabe von Fernsehgeräten auf Dritte nach § 59 Abs. 2 JVollzGB III - nur durch umfangreiche Kontrollen und Vorkehrungen im Einzelfall - etwa die Versiegelung bzw. Verplombung von Schnittstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 155; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) - begegnet werden kann. - OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 38/07
Strafvollzug; Freizeitbeschäftigung; Freizeit; Fernsehen; Rundfunk; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung (zur Notwendigkeit einer solchen Rechtsgrundlage vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.6.2007, 2 Ws 38/07; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.7.2011, 1 Ws 70/11) ein Anspruch auf den Besitz und die Nutzung eigener Fernsehgeräte ausgeschlossen wird, wenn die Justizvollzugsanstalt die Ausgabe von Fernsehgeräten einem Dritten - gegen eine Mietgebühr - überträgt. - OLG Karlsruhe, 09.04.1990 - 2 Ws 40/90
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 2 Ws 328/15
Es kommt somit vorliegend - im Gegensatz zu anderen Gegenständen der Freizeitbeschäftigung (vgl. Senat, Beschluss vom 9.4.1990, 2 Ws 40/90, NStZ 1990, 408) - nicht darauf an, ob die Erlaubnis der Nutzung des Fernsehgeräts auf die Justizvollzugsanstalt U. beschränkt worden ist, was im Übrigen eindeutig und ausdrücklich zu geschehen hätte und sich nicht im Hinweis darauf beschränken darf, dass eine Genehmigung bei einer Verlegung erlöschen kann.
- OLG Karlsruhe, 05.02.2016 - 2 Ws 449/15
Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Genehmigungsvorbehalt für die Übergabe von …
Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertigt es, dem Untergebrachten die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich zu beschränken bzw. vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, einzuschränken (vgl. zu Einschränkungen der Eigentumsgarantie BVerfG NStZ-RR 2007, 92; BVerfG, NVwZ 2014, 211 mwN; Senat, Beschluss vom 7.10.2015 - 2 Ws 328/15 -, NStZ-RR 2015, 392). - OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 Ws 125/16
Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Gestattung des Besitzes von Backpulver in …
Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertigt es, dem Untergebrachten die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich zu beschränken bzw. vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, einzuschränken (vgl. zu Einschränkungen der Eigentumsgarantie BVerfG NStZ-RR 2007, 92; BVerfG, NVwZ 2014, 211 mwN; Senat, Beschluss vom 7.10.2015 - 2 Ws 328/15 -, NStZ-RR 2015, 392).