Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Soziales Training kann förmliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit oder Beschäftigung ergänzen, wenn dies für die Erreichung des Erziehungsauftrages erforderlich ist.
(2) Zur Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen dem jungen Gefangenen, soweit erforderlich, Deutschkurse angeboten werden.
§ 60Grundsatz
§ 61Unterricht und Weiterbildung
§ 62Freies Beschäftigungs-
verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen
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verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen