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Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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§ 68
Taschen-, Haus- und Eigengeld

(1) Einem jungen Gefangenen, der ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt.

(2) Der junge Gefangene darf monatlich drei Siebtel von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen (Hausgeld) und das Taschengeld nach Absatz 1 für den Einkauf oder anderweitig verwenden.

(3) Bezüge des jungen Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Eigengeld gutzuschreiben.

(4) Für einen jungen Gefangenen, der in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht, wird aus seinen Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

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