Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Einem jungen Gefangenen, der ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt.
(2) Der junge Gefangene darf monatlich drei Siebtel von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen (Hausgeld) und das Taschengeld nach Absatz 1 für den Einkauf oder anderweitig verwenden.
(3) Bezüge des jungen Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Eigengeld gutzuschreiben.
(4) Für einen jungen Gefangenen, der in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht, wird aus seinen Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen
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