Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.
(2) In den Jugendstrafanstalten sind die Einrichtungen zur beruflichen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie die erforderlichen Betriebe für die zuzuweisenden Arbeiten vorzusehen.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Jugendstrafanstalten anzugleichen. 2Die Jugendarbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
§ 3Jugendstrafanstalten
§ 4Trennungsgrundsätze
§ 5Freie Form und offener Vollzug
§ 6Mutter-Kind-Abteilung
§ 7Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten
§ 8Schule, Ausbildungsstätten und Arbeitsbetriebe
§ 9Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§ 10Belegung der Hafträume
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 JStVollzG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt) (zu § 8 II, III)