Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 8
Schule, Ausbildungsstätten und Arbeitsbetriebe

(1) Die Schule im Jugendstrafvollzug soll als Ganztageseinrichtung betrieben werden.

(2) In den Jugendstrafanstalten sind die Einrichtungen zur beruflichen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie die erforderlichen Betriebe für die zuzuweisenden Arbeiten vorzusehen.

(3) 1Die in Absatz 2 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Jugendstrafanstalten anzugleichen. 2Die Jugendarbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 JStVollzG:

    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt) (zu § 8 II, III)
Was ist das?

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