Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 3
Jugendstrafanstalten

(1) 1Jugendstrafen werden in Jugendstrafanstalten des Landes vollzogen. 2Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen einer Justizvollzugsanstalt können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.

(2) Sozialtherapie im Sinne dieses Gesetzes wird in Außenstellen einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in gesonderten Abteilungen einer Jugendstrafanstalt vollzogen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 JStVollzG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollzug
            § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug)
     
      Heranwachsende
        Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 I (Vollstreckung und Vollzug)
Was ist das?

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