Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Jugendstrafen werden in Jugendstrafanstalten des Landes vollzogen. 2Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen einer Justizvollzugsanstalt können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.
(2) Sozialtherapie im Sinne dieses Gesetzes wird in Außenstellen einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in gesonderten Abteilungen einer Jugendstrafanstalt vollzogen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 JStVollzG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollzug
- § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 I (Vollstreckung und Vollzug)