Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Jugendstrafanstalten sind entsprechend ihrem Zweck und den jeweiligen Erkenntnissen der Erfordernisse eines zeitgemäßen Jugendstrafvollzuges sowie den völkerrechtlichen Vorgaben und den internationalen Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den von den Vereinten Nationen oder Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, auszugestalten.
(2) 1Beim Bau neuer Jugendstrafanstalten soll im geschlossenen Vollzug eine Einzelunterbringung der jungen Gefangenen zur Ruhezeit vorgesehen werden. 2Einzelhafträume haben eine Grundfläche von mindestens neun Quadratmetern, Gemeinschaftshafträume eine Grundfläche von mindestens sieben Quadratmetern pro Gefangenem aufzuweisen.
(3) In Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges, in denen überwiegend Jugendliche untergebracht sind, darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht geraucht und kein Alkohol getrunken werden.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 JStVollzG:
- Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
- § 1 II (Zweckbestimmung) (zu § 7 III)