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__paste_bez____paste_norm__ LNRSchG (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LNRSchG
__paste_bez____paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweckbestimmung

(1) 1Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. 2Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.

Rechtsprechung zu § 1 LNRSchG

6 Entscheidungen zu § 1 LNRSchG in unserer Datenbank:

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