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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:
| 1. | innerhalb Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen und sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen sowie in Dienstfahrzeugen; Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise, | ||
| 2. | Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere: | ||
| a) | Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft, | ||
| b) | Schullandheime und das dazugehörige Grundstück, | ||
| c) | Tageseinrichtungen für Kinder und das dazugehö rige Grundstück, unabhängig von der Trägerschaft, | ||
| d) | sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, | ||
| e) | innerhalb von Jugendherbergen und Jugendhäusern, | ||
| f) | innerhalb von sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107, S. 10) geändert worden ist, | ||
| 3. | Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich, | ||
| 4. | im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, | ||
| 5. | Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, | ||
| 6. | überdachte Einkaufspassagen, | ||
| 7. | Freibäder, | ||
| 8. | Freizeit- und Vergnügungsparks entsprechend §§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 38 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) geändert worden ist, sowie Zoos gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 S. 22) geändert worden ist, im Außen- und Innenbereich. | ||
(3) Auf Justizvollzugseinrichtungen findet das Gesetz keine Anwendung.
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