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__paste_bez__ __paste_norm__ LNRSchG (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz
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§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstößt, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 4 besteht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Absätze 5 und 7 nicht nachkommt oder als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber entgegen der Verpflichtung nach § 6 Satz 3 keine Maßnahmen ergreift um Verstöße zu verhindern.

(3) Schülerinnen und Schüler werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstoßen, vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung der in § 3 Absatz 1 benannten Verbote angehalten.

(4) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. 2Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 3 300 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 6 500 Euro geahndet werden.

(5) 1Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. 2Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.

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