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__paste_bez____paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
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(1) 1In den Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. 4Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. 2Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 1Zweckbestimmung
§ 2Rauchfreiheit in Schulen
§ 3Rauchfreiheit in Jugendhäusern
§ 4Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
§ 5Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen
§ 6Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
§ 7Rauchfreiheit in Gaststätten
§ 8Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
§ 9Ordnungswidrigkeiten
§ 10Inkrafttreten
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