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__paste_bez____paste_norm__ LNRSchG (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LNRSchG
__paste_bez____paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LNRSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesnichtraucherschutzgesetz
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Textdarstellung

  

§ 5
Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen

(1) 1In den Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. 4Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. 2Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Querverweise

Auf § 5 LNRSchG verweisen folgende Vorschriften:

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