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Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Belegung der Hafträume

(1) 1Hafträume dürfen nicht über die festgesetzte Belegungsfähigkeit belegt werden. 2Ausnahmen hiervon erfolgen durch den Anstaltsleiter mit Zustimmung oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Die Mehrfachunterbringung in einem Haftraum ohne baulich abgetrennte Sanitäreinrichtung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden jungen Gefangenen zulässig. 2Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift der Vollzugsgeschäftsstelle widerrufen werden.

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