Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Aufgabe (§§ 1 - 2) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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1Die kriminalpräventive Aufgabe des Jugendstrafvollzuges liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten junger Menschen. 2Der Jugendstrafvollzug leistet einen Beitrag für die innere Sicherheit in Baden-Württemberg, für den Rechtsfrieden im Land und für die Eingliederung junger Menschen in Staat und Gesellschaft.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 JStVollzG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollzug
- § 91 (weggefallen)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 I (Vollstreckung und Vollzug)