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Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   2. Abschnitt - Vollzug (§§ 90 - 93a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ JGG (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JGG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz
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§ 91

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274) mit Wirkung vom 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2894

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Rechtsprechung zu § 91 JGG

33 Entscheidungen zu § 91 JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 91 JGG:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 114 (Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe) (zu § 91 I 2)
Was ist das?

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