Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 2. Abschnitt - Vollzug (§§ 90 - 93a) |
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
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Rechtsprechung zu § 93a JGG
11 Entscheidungen zu § 93a JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, ...
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
- BGH, 12.09.2012 - 5 StR 418/12
Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09
Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der ...
- BVerfG, 22.06.1977 - 2 BvR 1008/76
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorwegvollzugs einer Maßregel
- BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81
Reihenfolge der richterlichen Anordnung von Strafvollzug und Unterbringung in ...
- LG Bonn, 23.08.1976 - 13 Qs 127/75
- BGH, 05.04.2017 - 5 StR 111/17
Verminderte Schuldfähigkeit keine Voraussetzung der Unterbringungsanordnung
Querverweise
Auf § 93a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)