Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
2. Abschnitt - Vollzug (§§ 90 - 93a) |
(1) 1Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. 2Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. 3Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
(2) 1Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. 2Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.
Rechtsprechung zu § 90 JGG
14 Entscheidungen zu § 90 JGG in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 30.06.2022 - L 7 AS 747/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13
Einstufbarkeit eines Dauerarrests nach § 16 JGG als richterlich anordneten ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 - L 4 AS 318/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in ...
- OLG Hamm, 22.01.2002 - 3 (s) Sbd 1-4/01
Zuständigkeitsstreit, Justizverwaltungssache, Vollstreckung von Jugendarrest
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 18 A 3338/20
Darlegen von gewichtigen Gründen zur Begründung der Anträge einer Partei auf ...
- BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 3.81
Beamtenrecht; Hauptamt; Nebentätigkeit
- OLG Saarbrücken, 21.06.2017 - 1 Ws 104/17
Vollstreckung eines Jugendarrests: Zuständigkeit für die Entscheidung über ...
- BGH, 10.11.1967 - 2 ARs 365/67
Leitung der Vollstreckung nach Einberufung zum Wehrdienst
Querverweise
Auf § 90 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 85 (Abgabe und Übergang der Vollstreckung)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)