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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61)   
   Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
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§ 48
Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage

(1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm eine Beihilfe gezahlt werden.

(2) 1Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädigten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. 2Sie ist ausgeschlossen, wenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden sind.

(3) 1Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen. 2Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigen.

(4) 1Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. 2Wird kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben, so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen wäre.

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Rechtsprechung zu § 48 SGB XIV

Entscheidung zu § 48 SGB XIV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 48 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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