Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
| Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53) |
1Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. 3Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 |
prinzip, Kostenbeteiligung § 45Nachweispflicht § 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche § 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung § 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage § 49Zuschüsse bei Zahnersatz § 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung § 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt § 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung § 53Reisekosten
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