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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen (§§ 142 - 158)   
   Abschnitt 1 - Grundsätze und Leistungen (§§ 142 - 148)   
Gliederung
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§ 143
Heil- und Krankenbehandlung

(1) 1Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5. 2Die §§ 45, 54 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. 2Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. 3§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.

(3) 1Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem bewilligten Umfang. 2Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. 3§ 18a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung findet auf Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 weiter Anwendung.

(4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraftteten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408

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Querverweise

Auf § 143 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
        Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
          § 60 (Erstattung an Krankenkassen)
          § 60a (Datenerhebung)
     
      Vorschriften zu Besitzständen
        Grundsätze und Leistungen
          § 143a (Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln)
          § 145 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)
        Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit
          § 151 (Absicherung gegen Krankheit)
        Wahlrecht
          § 152 (Wahlrecht)
Was ist das?

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