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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen (§§ 142 - 158)   
   Abschnitt 1 - Grundsätze und Leistungen (§§ 142 - 148)   
Gliederung
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§ 144
Geldleistungen

(1) 1Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1. die Führzulage nach § 14,
2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
5. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
8. der Kinderzuschlag nach § 33b,
9. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
10. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
11. der Schadensausgleich nach § 40a,
12. der Pflegeausgleich nach § 40b,
13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.

3Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

2Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408
01.01.2024Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts06.06.2023BGBl. I Nr. 146

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Rechtsprechung zu § 144 SGB XIV

5 Entscheidungen zu § 144 SGB XIV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 144 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
        Allgemeine Voraussetzungen
          § 9 (Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen)
     
      Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
        Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
          § 60 (Erstattung an Krankenkassen)
          § 60a (Datenerhebung)
     
      Entschädigungszahlungen
        Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
          § 85 (Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft)
     
      Vorschriften zu Besitzständen
        Grundsätze und Leistungen
          § 146 (Pflegeleistungen für Geschädigte)
          § 147 (Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege)
          § 148 (Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod)
        Neufeststellungen und Anpassung
          § 150 (Anpassung, Verordnungsermächtigung)
        Wahlrecht
          § 152 (Wahlrecht)
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