Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen (§§ 142 - 158) |
| Abschnitt 1 - Grundsätze und Leistungen (§§ 142 - 148) |
1Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
| 1. | die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war, | |
| 2. | sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben, | |
| 3. | die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und | |
| 4. | sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist. |
2Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 23 Euro. 3Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 vom 17.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 | 17.06.2026 | |
| 01.07.2025 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2025 | 13.06.2025 | |
| 01.07.2024 | Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch | 17.06.2024 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 |
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Querverweise
Auf § 147 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Neufeststellungen und Anpassung
- § 150 (Anpassung, Verordnungsermächtigung)