Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
(2) Schädigende Ereignisse sind:
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.
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Rechtsprechung zu § 1 SGB XIV
6 Entscheidungen zu § 1 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2025 - L 5 KR 2895/23
Krankenversicherung - Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistung zur ...
- OVG Niedersachsen, 18.01.2024 - 14 PA 130/23
Voraussetzungen der Übernahme der Unterhaltskosten (Futter und ...
- SG München, 21.05.2025 - S 48 VS 55/24 Corona
Ursächlicher Zusammenhang, Wehrdienstbeschädigung, Soldatenversorgungsgesetz, ...
- BSG, 08.06.2026 - B 9 V 21/25 B
- LSG Schleswig-Holstein, 13.02.2026 - L 2 VG 14/24
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - gewaltsame Erziehung durch Mutter - ...
Querverweise
Auf § 1 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Allgemeine Voraussetzungen
- § 8 (Konkurrenz von Ansprüchen)
- Leistungsgrundsätze
- § 28 (Verhältnis zu Leistungen anderer Träger)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 144 (Geldleistungen)