Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) 1Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. 2Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) 1Hinterbliebene sind
| 1. | Witwen, Witwer und Waisen, | |
| 2. | Eltern sowie | |
| 3. | Betreuungsunterhaltsberechtigte |
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. 2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.
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Rechtsprechung zu § 2 SGB XIV
Querverweise
Auf § 2 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Leistungen und Nachweispflicht
- § 42 (Krankenbehandlung)
- Entschädigungszahlungen
- Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
- § 87 (Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen)
- Übergangsvorschriften
- § 138 (Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten)