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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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§ 2
Berechtigte der Sozialen Entschädigung

(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) 1Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. 2Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) 1Hinterbliebene sind

1. Witwen, Witwer und Waisen,
2. Eltern sowie
3. Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. 2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

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Querverweise

Auf § 2 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
        Leistungen und Nachweispflicht
          § 42 (Krankenbehandlung)
     
      Entschädigungszahlungen
        Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
          § 87 (Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 138 (Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten)
Was ist das?

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