Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
| Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53) |
(1) 1Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
| 1. | Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und | |
| 2. | weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständigen Krankenkasse. |
2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
prinzip, Kostenbeteiligung § 45Nachweispflicht § 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche § 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung § 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage § 49Zuschüsse bei Zahnersatz § 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung § 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt § 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung § 53Reisekosten
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Rechtsprechung zu § 42 SGB XIV
3 Entscheidungen zu § 42 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2026 - L 5 KR 548/26
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2025 - L 11 VE 4/23
Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Feststellung einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2024 - L 13 VG 25/24
Anspruchsverfolgung im Eilverfahren für vergangene, gegenwärtige bzw. künftige ...
Querverweise
Auf § 42 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Leistungen und Nachweispflicht
- Vergütung der Leistungserbringer
- § 54 (Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung)
- Zuständigkeit und Datenübermittlung
- § 57 (Zuständigkeit)
- Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 (Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 21 (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen)