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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
| Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 |
§ 41Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
§ 42Krankenbehandlung
§ 43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
§ 44Sachleistungs-
prinzip, Kostenbeteiligung § 45Nachweispflicht § 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche § 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung § 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage § 49Zuschüsse bei Zahnersatz § 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung § 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt § 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung § 53Reisekosten
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prinzip, Kostenbeteiligung § 45Nachweispflicht § 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche § 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung § 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage § 49Zuschüsse bei Zahnersatz § 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung § 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt § 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung § 53Reisekosten
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Querverweise
Auf § 44 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit
- § 151 (Absicherung gegen Krankheit)