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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen (§§ 142 - 158)   
   Abschnitt 3 - Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit (§ 151)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
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§ 151
Absicherung gegen Krankheit

(1) 1Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10 des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches. 2§ 44 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. 4Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend § 173 des Fünften Buches gewählt wurde. 5§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. 6§ 45 Satz 1 gilt entsprechend. 7Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.

(2) (weggefallen)

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408

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Querverweise

Auf § 151 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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