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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61)   
   Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 46
Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen

1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2. 1einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. 2Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

(2) 1Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach

1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.

2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Querverweise

Auf § 46 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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