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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61)   
   Abschnitt 2 - Vergütung der Leistungserbringer (§§ 54 - 56)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 56
Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

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Querverweise

Auf § 56 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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