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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
| Abschnitt 2 - Vergütung der Leistungserbringer (§§ 54 - 56) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.
§ 54Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung
§ 55Vergütung für ergänzende Leistungen
§ 56Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
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Querverweise
Auf § 56 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 62 (Leistungsumfang)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 143 (Heil- und Krankenbehandlung)