Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit und Datenübermittlung (§§ 57 - 59) |
(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt.
(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde
| 1. | die Krankenbehandlung nach § 42, | |
| 2. | das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und | |
| 3. | die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen. |
(3) 1Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde
| 1. | die Krankenbehandlung nach § 42, | |
| 2. | das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und | |
| 3. | die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen, |
erbringt. 2Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. 3Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. 4§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. 5Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. 6Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.
(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.
(5) 1Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. 2Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten. 3Sie erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen.
(6) 1Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde. 2§ 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Neunten Buches bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 |
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Rechtsprechung zu § 57 SGB XIV
2 Entscheidungen zu § 57 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2026 - L 5 KR 548/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2024 - L 13 VG 25/24
Anspruchsverfolgung im Eilverfahren für vergangene, gegenwärtige bzw. künftige ...
Querverweise
Auf § 57 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Vergütung der Leistungserbringer
- § 54 (Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung)
- Zuständigkeit und Datenübermittlung
- § 58 (Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 62 (Leistungsumfang)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Zuständigkeit und Erstattung
- § 77 (Zuständigkeit)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 143 (Heil- und Krankenbehandlung)