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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit und Datenübermittlung (§§ 57 - 59)   
Gliederung
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§ 57
Zuständigkeit

(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt.

(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde

1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen.

(3) 1Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde

1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen,

erbringt. 2Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. 3Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. 4§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. 5Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist. 6Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.

(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.

(5) 1Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. 2Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten. 3Sie erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen.

(6) 1Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde. 2§ 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Neunten Buches bleiben unberührt.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408

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Rechtsprechung zu § 57 SGB XIV

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Querverweise

Auf § 57 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) 
      Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
        Leistungen und Nachweispflicht
          § 42 (Krankenbehandlung)
          § 45 (Nachweispflicht)
        Vergütung der Leistungserbringer
          § 54 (Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung)
        Zuständigkeit und Datenübermittlung
          § 58 (Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche)
        Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
          § 60 (Erstattung an Krankenkassen)
          § 60a (Datenerhebung)
          § 61 (Erstattung an Unfallkassen der Länder)
     
      Leistungen zur Teilhabe
        § 62 (Leistungsumfang)
     
      Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
        Zuständigkeit und Erstattung
          § 77 (Zuständigkeit)
     
      Vorschriften zu Besitzständen
        Grundsätze und Leistungen
          § 143 (Heil- und Krankenbehandlung)
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