Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 4 - Koordinierung der Leistungen (§§ 14 - 24) |
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).
(2) 1In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. 2In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
| 1. | um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger, | |
| 2. | um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und | |
| 3. | für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde. |
(3) 1Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 2Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.
(4) 1Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. 2Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. 3Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
(6) 1Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. 3Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes erbringt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
träger § 15Leistungs-
verantwortung bei Mehrheit von Rehabilitations-
trägern § 16Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitations-
trägern § 17Begutachtung § 18Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19Teilhabeplan § 20Teilhabeplan-
konferenz § 21Besondere Anforderungen an das Teilhabeplan-
verfahren § 22Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24Vorläufige Leistungen
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Rechtsprechung zu § 18 SGB IX
198 Entscheidungen zu § 18 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.04.2024 - B 3 KR 9/23 B
Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines ...
- BSG, 29.04.2024 - B 3 KR 9/23 B
- LSG Bayern, 29.04.2021 - L 8 SO 217/20
Sozialhilfe: Erstattung der Kosten für Teilnahme an Orientierungsjahr eines ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 28.08.2020 - S 22 SO 520/19
Keine Eingliederungsleistungen für theaterpraktisches Orientierungsjahr
- SG München, 28.08.2020 - S 22 SO 520/19
- SG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - S 6 R 283/19
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2018 - L 8 R 4195/18
Leistung zur Teilhabe - Bewilligung durch den Rehabilitationsträger dem Grunde ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 10.04.2024 - L 6 R 32/23
Vollständige Erstattung von Kosten eines Versicherten für eine ...
- SG Reutlingen, 08.11.2018 - S 1 KR 2376/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
- BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R
Krankenversicherung - fingierte Leistungsgenehmigung begründet keinen ...
Querverweise
Auf § 18 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)