Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 2 - Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (§§ 17 - 21a) |
1Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. 2Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
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Rechtsprechung zu § 18 SGB IX a.F.
36 Entscheidungen zu § 18 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 16 KR 202/16
Krankenversicherung
- BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ...
- BSG, 14.10.2013 - B 5 R 278/13 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 25.06.2013 - L 6 R 921/11
Zu den Voraussetzungen der Übernahme der Kosten einer stationären ...
- LSG Bayern, 25.06.2013 - L 6 R 921/11
- LSG Schleswig-Holstein, 27.10.2015 - L 7 R 43/14
Auslandsbehandlung - stationäre medizinische Rehabilitation zur ...
- BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 18/11 R
Erstattung der Kosten für Klimaheiltherapien in Jordanien durch die gesetzliche ...
- LSG Sachsen, 02.11.2017 - L 8 AS 1672/13
- LSG Hessen, 18.05.2017 - L 8 KR 42/16
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2016 - L 3 R 740/13
Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Deutschen Medizinischen ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.02.2017 - L 11 KR 308/17