Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 4 - Koordinierung der Leistungen (§§ 14 - 24) |
1Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend. 3Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend. 4Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
träger § 15Leistungs-
verantwortung bei Mehrheit von Rehabilitations-
trägern § 16Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitations-
trägern § 17Begutachtung § 18Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 19Teilhabeplan § 20Teilhabeplan-
konferenz § 21Besondere Anforderungen an das Teilhabeplan-
verfahren § 22Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen § 23Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz § 24Vorläufige Leistungen
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Rechtsprechung zu § 21 SGB IX
15 Entscheidungen zu § 21 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2026 - L 24 SO 148/26
Einstweiliger Rechtsschutz - Zulässigkeit - bestimmtes Begehren - Anspruch - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - L 23 SO 300/23
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf Durchführung eines ...
- LSG Saarland, 01.03.2018 - L 1 R 7/17
Rentenversicherungsträger - Kostenübernahme - stationäre Rehabilitationsmaßnahme ...
- FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; ...
- BFH, 13.06.2018 - XI R 20/16
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2022 - 1 A 4373/19
Beihilfefähigkeit von Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2020 - L 20 SO 436/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2019 - L 21 R 76/15
- LAG Köln, 14.03.2019 - 6 Sa 489/18
Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung
Querverweise
Auf § 21 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36b (Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)